Satzung

Satzung des Stadtsportverbandes Porta Westfalica

I Allgemeine Bestimmungen

§1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Der Stadtsportverband Porta Westfalica (abgekürzt SSV) ist die örtliche Vereinigung der sporttreibenden Vereine mit Sitz in der Stadt Porta Westfalica, die einem Fachverband im Bereich des LSB Nordrhein Westfalen oder dem LSB als Sportgruppe des CVJM oder der DLRG angehören.
    2. Der SSV soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Porta Westfalica.
    3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Gemeinnützigkeit

  1. Der SSV führt seine Aufgaben in parteipolitischer und konfessioneller Neutralität durch.
    2. Der SSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
    3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
    4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
    5. Mittel des SSV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme bei der Erfüllung des Satzungszwecks im Rahmen der Förderung nach § 3 keine Zuwendungen aus Mittels des Vereins.
    6. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei der Auflösung des SSV nicht mehr als ihre eingezahlten Anteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
    7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SSV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    8. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des SSV an die Stadt Porta Westfalica, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Sportförderung zu verwenden hat.

§3 Zweck

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Förderung der Zusammenarbeit der sporttreibenden Vereine der Stadt Porta Westfalica.
b) Förderung vor Sportmaßnahmen der Mitglieder im Rahmen der von der Mitgliederversammlung erlassenen Sportförderrichtlinien.
c) Förderung der Jugendpflege.
d) Förderung des Sportstättenbaues durch Anregung, Beratung und Mitwirkung bei der Planung.
e) Förderung des Breiten- und Leistungs- sowie des Freitzeitsports.
f) Die Vertretung der sportlichen Belange seiner Mitgliedsvereine gegenüber der Stadt Porta Westfalica wahrzunehmen.

§4 Rechtsgrundlagen

  1. Rechtsgrundlagen des SSV sind diese Satzung, die Sportförderungsrichtlinien und die Ordnung, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt.
    2. Die Ordnungen und Sportförderungsrichtlinien dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen, sie werden einschließlich ihrer Änderungen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
    3. Die Beschlüsse des SSV, seiner Organe und Ausschüsse haben im Einklang mit der Satzung, den Sportförderungsrichtlinien und den beschlossenen Ordnungen zu stehen.

II. Mitgliedschaft

§5 Mitglieder

  1. Alle Vereine in der Stadt Porta Westfalica, die die Bedingungen des § 1 Abs.1 erfüllen, sind auch Mitglieder des SSV. Mit der Aufnahme eines Vereins in einen Fachverband und der Meldung zur Sporthilfe ist die Mitgliedschaft im SSV verbunden.
    2. Die Satzung, Sportförderungsrichtlinien, die Ordnungen des SSV und die Beschlüsse der Organe des SSV sind für alle Mitglieder verbindlich.
    3. Die durch die Aufgabenerfüllung, Geschäftsführung und Verwaltung des SSV entstehenden Kosten werden aus Spenden und Zuschussmitteln gedeckt.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in SSV erlischt:
    a) Durch Auflösung des Vereins
    b) Durch Austritt aus den Fachverbänden und aus dem LSB
    c) Durch Ausschluss
    2. Die Auflösung eines Vereins und der Austritt aus den Fachverbänden und aus den LSB sind dem SSV spätestens 14 Tage nach der Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen.
    Die Auflösung und der Austritt werden nur wirksam, wenn sie auf der letzten Hauptversammlung des Vereins mit der für Satzungsänderungen notwendigen Mehrheit beschlossen werden. Der Austritt ist mit vierteljähriger Frist nur zum Schluss des Geschäftsjahres – Kalenderjahr möglich.
    3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich, wenn es seine Pflichten nach dieser Satzung grob verletzt und die Verletzung trotz Hinweis und Mahnung fortsetzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
    4. Die Mitgliedschaft ruht bis zur nächsten Mitgliederversammlung, wenn der Vorstand dies beschließt. Das angeschuldigte Mitglied ist vor der Beschlussfassung mündlich zu hören. Zu dem Anhörungstermin ist mindestens 10 Tage vorher durch Einschreiben zu laden. Bei Nichtbeachtung der ordnungsgemäßen Ladung durch den SSV kann in Abwesenheit des Mitglieds verhandelt werden. Der Beschluss ist schriftlich festzuhalten, zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben zuzustellen.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder regeln innerhalb ihres eigenen Bereiches ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind berechtigt, an den ordnungsgemäß einberufenen Tagungen des SSV teilzunehmen und in Höhe ihres Stimmrechts bei Beschlüssen und Wahlen mitzuwirken.
    2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Sportförderungsrichtlinien, die Ordnungen und die Beschlüsse der Organe des SSV zu beachten.

III. Organe

§8 Organe

Organe des SSV sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§9 Mitgliederversammlung

  1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann außerdem außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel der Mitglieder unter Beifügung der schriftlich festgelegten Anträge verlangt wird.
    2. Der Vorsitzende des Vorstands beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung muss 14 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zugehen.
    3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen und der stimmberechtigten beschlussfähig.
    4. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Öffentlichkeit für einzelne Punkte der Tagesordnung ausschließen.

§10 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
a) Den Vertretern der Mitglieder
b) Dem Vorstand
c) Den Kassenprüfern

§11 Stimmrecht

  1. Stimmrecht haben:
    a) Die Vereine mit bis zu 100 Mitgliedern 1 Stimme
    b) bis zu 300 Mitgliedern 2 Stimmen
    c) bis zu 600 Mitgliedern 3 Stimmen

Darüber hinaus für je weitere angefangene 300 Mitglieder 1 weitere Stimme.

Stimmübertragung und Bündelung ist innerhalb der Vereine zulässig.

2. Die Mitglieder des Vorstandes
Das Stimmrecht der Mitglieder des Vorstandes erlischt mit der Neuwahl des Vorstandes. Erst nach erfolgter Wahl haben die neu oder wiedergewählten Mitglieder des Vorstand Stimmrecht. Das Stimmrecht der in den Vorstand delegierten Mitglieder wird nicht unterbrochen.

§12 Aufgaben

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegt insbesondere:

a. Die Wahl des Vorstandes
b. Die Wahl der Kassenprüfer
c. Die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
d. Die Beschlussfassung über die Sportförderungsrichtlinien
e. Die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Entscheidung über Art und Umfang der Förderung im Rahmen der Sportförderungsrichtlinien
f. Die Entlastung des Vorstandes

§13 Tagesordnung

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte in nachstehender Reihenfolge zu enthalten:

  1. Feststellung der Anwesenheit und der Stimmzahl
    2. Wahl des Protokollführers
    3. Bericht des Vorstandes und des Jugendwartes
    4. Bericht der Kassenprüfer
    5. Aussprache über die Berichte
    6. Entlastung der Vorstandsmitglieder
    7. Wahl eines Versammlungsleiters (bei Neuwahlen)
    8. Neuwahl des Vorstandes (jeweils alle zwei Jahre)
    9. Wahl der Kassenprüfer
    10. Anträge
    11. Verschiedenes

§14 Wahlen

  1. Die Wahl des Vorsitzenden leitet noch der von der Versammlung für die Entlastung gewählte Versammlungsleiter. Danach leitet der neu- oder wiedergewählte Vorsitzende die Versammlung weiter.
    2. Wenn mehr als ein Vorschlag für ein Amt vorliegt, erfolgt die Wahl geheim. Hat im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so folgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der auf die Vorgeschlagenen entfallenden Stimmen.
    Bei Stimmengleichheit folgt eine erneute Wahl, über die bei dann weiterer Stimmengleichheit das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los entscheidet.
    3. Wählbar sind nur Mitglieder der dem SSV angehörenden Vereine. Anwesende sollen vor der Abstimmung über ihre Wahl gehört werden. Von Nichtanwesenden muss eine schriftliche Erklärung vorliegen, dass sie eine etwaige Wahl annehmen.

§ 15 Anträge

  1. Anträge an die Mitgliederversammlung können eingebracht werden:
    a) Von den Mitgliedern
    b) Von den Vorstandsmitgliedern

Abänderungsanträge oder Gegenanträge zu ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen, Anträge zur Geschäftsordnung und zur Tagesordnung kann jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Mitgliederversammlung stellen.

2. Die Anträge müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich vorliegen. Sie sollen den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden. Später eingehende Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn sie mit wenigstens zwei Drittel der anwesenden Stimmen zu Dringlichkeitsanträgen erklärt wurden. Anträge des Vorstandes können jederzeit eingebracht werden. Satzungsänderungen auf Grund von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig. Abänderungs- und Gegenanträge zu fristgemäß eingebrachten Anträgen auf Satzungsänderungen sind zulässig.


IV. Der Vorstand

§16 Zusammensetzung

  1. Der für zwei Jahre gewählte Vorstand setzt sich zusammen aus
    a) Dem/der Vorsitzenden
    b) Dem/der stellverstretenden Vorsitzenden
    c) Dem/der Geschäftsführer/in
    d) Dem/der Kassenwart/in
    e) Dem/der Jugendwart/in
    f) Der Frauenbeauftragten
    g) Dem/der Beiratsvorsitzenden

Die Aufgabenverteilung im Innenverhältnis ist Sache des Vorsitzenden. Die Kassenaufgaben obliegen dem Kassenwart.

2. Der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden, der Geschäftsführer und der Kassenwart sind im Sinne des § 26 BGB der geschäftsführende Vorstand.
Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des SSV sind zwei der Vorgenannten berechtigt.

3. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand aus eigenen Reihen oder aus den Mitgliedsvereinen bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Dabei können bis zu zwei Ämter im Vorstand Ausnahme im geschäftsführenden Vorstand – in einer Person vereinigt werden.


V. Ausschuss und Kassenprüfung

§17 Ausschüsse des SSV

  1. Ausschüsse des SSV sind:
    a) Der Beirat
    b) Ausschüsse aus besonderen Anlässen lt. Vorstandsbeschluss.

2. Der Beirat besteht aus je einem Vertreter der Fachbereiche und vertritt die Belange derselben. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wahlberechtigt sind nur die Mitglieder, die eine solche Abteilung betreiben. Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme. Für die Wahl gilt im übrigen § 14 Abs. 2 und 3.

3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einem Vorsitzenden, der Mitglied des Vorstands ist.

§18 Kassenprüfer

  1. Zwei Kassenprüfer überwachen die Kassenführung des SSV. Sie haben den Jahresabschluss rechnerisch, bestands- sowie belegmäßig und soweit möglich auch sachlich zu prüfen. Sie haben insbesondere auch zu überprüfen, ob die von der Mitgliederversammlung beschlossene Förderung im Rahmen der Sportförderungsrichtlinien ordnungsgemäß erfolgt ist. Weitere Kassenprüfungen stehen in ihrem Ermessen.
  2. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet einer von ihnen aus. Sie müssen Mitglieder der Vereine des SSV und mindestens 18 Jahre alt sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

VI. Schlussbestimmungen

§19 Auflösung des SSV

  1. Die Auflösung des SSV ist nur auf einer zu diesem Zweck mit entsprechender Tagesordnung vier Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung möglich.
    2. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für den Fall der Auflösung der SSV bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte abzuwickeln haben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    3. Das nach Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen ist auf die Stadt Porta Westfalica zu übertragen und von ihr satzungsgemäß für gemeinnützige Zwecke der Sportförderung zu verwenden.

§20 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 2.12.1997 beschlossen und tritt ab 2.12.1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die von der Mitgliederversammlung am 19.09.1973 beschlossene Satzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 15.12.1977 außer Kraft.

 
 

Stadtsportverband Porta Westfalica e.V.

Andrea Friedland (Geschäftsführerin)

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